
Contemporary Gin
Stil & Recht
Für Victoria gibt es keinen gesetzlich geschützten Stilnamen wie Genever für die Niederlande oder Plymouth Gin für die englische Hafenstadt. Was hier entstanden ist, nennt sich informell Contemporary Gin oder Modern Australian Gin. Das ist kein Rechtsbegriff, sondern eine Beschreibung, die sich in der Branche durchgesetzt hat. Sie betont viel Wacholder, aber mindestens ebenso viel Gewicht auf einheimischen Botanicals, die es in keinem europäischen Gin gibt.
Rechtlich zählt trotzdem die EU-Spirituosenverordnung (EU) 2019/787, sobald eine Flasche aus Healesville oder Melbourne nach Europa verschifft wird. Sie verlangt mindestens 37,5 Volumenprozent für „Gin“. Wer „London Gin“ auf das Etikett schreiben will, darf danach nur noch Wasser zusetzen. Weitere Aromen oder mehr als 0,1 Gramm Zucker je Liter sind dann nicht erlaubt.
Four Pillars nennt seinen Rare Dry Gin deshalb bewusst nicht „London Dry“. Dabei kommt das Verfahren – alle Botanicals in einem Brand, keine Nachträge danach – dieser Definition nahe. Die Brennerei betont lieber die australische Herkunft der Rezeptur als eine europäische Schublade. In den USA gilt für den Export die eigene Regel aus 27 CFR 5, die für „Gin“ mindestens 40 Volumenprozent verlangt. Die meisten Victoria-Gins überschreiten das ohnehin.
Die Bloody Shiraz Gin fällt rechtlich unter dieselbe Basiskategorie wie der Rare Dry Gin. Die Traubenmazeration passiert nach der eigentlichen Destillation und erzeugt keinen neuen Spirituosentyp, sondern fügt nur Farbe und Fruchtnote hinzu. Einen eigenen geschützten Namen für dieses Verfahren gibt es nicht. „Bloody Shiraz“ ist eine Marke von Four Pillars, kein Rechtsbegriff für die Kategorie.