
Angabe, ausgelaufen
Stil & Recht
Jeder Gin in der EU muss heute mindestens 37,5 Prozent Alkohol haben. Das legt die Spirituosen-Verordnung (EU) 2019/787 fest. Für „London Gin“ gilt eine strengere Regel: destilliert, danach darf nichts mehr dazukommen außer Wasser, Alkohol gleicher Qualität und höchstens 0,1 Gramm Zucker je Liter. Plymouth Gin folgt diesen Grundregeln ebenso wie jeder London Dry.
Was Plymouth vom London-Stil unterscheidet, ist heute keine gesetzliche Vorschrift mehr. Es ist eher eine Familie aus Rezept und Herkunft: sieben feste Botanicals, weniger Wacholderdominanz, dafür mehr Wurzeln und Zitrusschale. Gebrannt wird das alles nach wie vor nur in der Black Friars Distillery an der Southside Street.
Bis 2015 stand hinter dem Namen sogar eine geschützte geografische Angabe der EU. Sie war vergleichbar mit einer Herkunftsbezeichnung wie bei Käse oder Wein: Nur Gin aus dieser einen Brennerei durfte „Plymouth Gin“ heißen. Die damalige Eigentümerin verlängerte den Schutz jedoch nicht. Der Grund: Die EU verlangte dafür, das genaue Rezept offenzulegen.
Seit Februar 2015 ist „Plymouth Gin“ deshalb keine geschützte geografische Angabe mehr. Der Name ist nur noch eine eingetragene Marke. Rechtlich könnte heute auch anderswo ein Gin im Plymouth-Stil entstehen. Den Namen „Plymouth Gin“ selbst darf aber weiterhin nur die Brennerei an der Southside Street verwenden.
Für Genever gilt übrigens weiterhin eine echte geografische Angabe, ebenso mindestens 30 Prozent Alkohol. Das zeigt, wie unterschiedlich die EU einzelne Wacholderspirituosen bis heute behandelt. Es hängt eben davon ab, wer den Schutz pflegt und wer ihn wie Plymouth aufgibt.