
Rechte von oben
Brennrecht als Privileg: Oberkirch 1726 und der Krautinger
Brennen war lange ein Vorrecht, das die Obrigkeit verlieh. 1726 erlaubte der Straßburger Bischof den Bauern um Oberkirch im Schwarzwald, überschüssiges Obst zu brennen. In der Tiroler Wildschönau geht das Recht auf den Krautinger auf die Zeit Maria Theresias zurück.
Warum war Brennen ein Vorrecht?
Wer brennt, macht aus Obst, Wein oder Rüben eine wertvolle und gut handelbare Ware. Für Landesherren bedeutete das zweierlei: eine Quelle für Abgaben und eine Tätigkeit, die man im Blick behalten wollte. Daher war das Brennen in vielen Gegenden an Erlaubnisse gebunden, die bestimmten Orten, Höfen oder Personen gehörten. Solche Rechte helfen zu verstehen, warum die Brennkultur heute in manchen Tälern dicht und in anderen kaum vorhanden ist.
Die Privilegien sagten wenig über Technik oder Geschmack. Sie regelten, wer brennen durfte, welchen Rohstoff und manchmal wie viel. Genau diese drei Fragen bestimmen das Brennrecht bis heute, auch wenn die Begründungen andere geworden sind. Früher ging es um Herrschaft und Abgaben, heute um Steuer, Lebensmittelsicherheit und den Erhalt von Streuobstwiesen.
Oberkirch 1726: Brennrecht für die Bauern im Renchtal
Oberkirch liegt im Renchtal am Westrand des Schwarzwalds, in der Ortenau. 1726 verlieh der Straßburger Bischof Armand Gaston de Rohan den Bauern dort das Recht, überschüssiges Obst zu brennen. Das Gebiet unterstand damals der weltlichen Herrschaft des Straßburger Bischofs. 2026 jährte sich dieses Brennrecht deshalb zum 300. Mal; eine Cuvée zum Jubiläum heißt „Heimatkirsch 1726“.
Die Folgen prägen das Tal bis heute. Nach Angaben des Schwarzwald-Tourismus gibt es rund um Oberkirch etwa 700 Haus- und Hofdestillerien, und die Region wirbt mit der höchsten Dichte an Kleinbrennereien in Europa. Das ist eine Werbeaussage, keine amtliche Statistik. Sicher ist, dass Kirschen und anderes Obst aus den Streuobstwiesen dort seit Generationen in kleinen Brennereien landen, und dass alte Brennkirschensorten wieder gepflanzt werden.
Der Krautinger: ein Rübenbrand mit Sonderrecht
Ein besonders eigenwilliges Privileg hat sich in der Wildschönau in Tirol erhalten. Dort darf der Krautinger gebrannt werden, ein Brand aus Stoppelrüben, also weißen Herbstrüben, die nach der Getreideernte auf den Feldern wachsen. Das Brennrecht geht auf die Regierungszeit Maria Theresias zurück, 1740 bis 1780, und galt ursprünglich für 51 Höfe, ausschließlich in diesem Tal. 1942, als Österreich zum Deutschen Reich gehörte, wurde es von Berlin bestätigt.
Das österreichische Landwirtschaftsministerium führt den Wildschönauer Krautinger in seinem Verzeichnis traditioneller Lebensmittel und beschreibt seinen Geschmack als sehr eigenwillig. Ohne das alte Sonderrecht gäbe es diesen Brand in seiner heutigen Form vermutlich nicht. Das Beispiel zeigt, wie ein Privileg ein Produkt an einen Ort bindet, lange bevor es Herkunftsangaben im heutigen Sinn gab.
Häufig ist in Österreich auch von einem „Maria-Theresianischen Brennrecht“ für Bauern die Rede, mit Mengen bis 400 Liter. Diese Angabe ist nicht sicher belegt. Belegt ist dagegen der heutige steuerfreie Hausbrand: Ein Landwirt und sein Ehegatte dürfen zusammen 15 Liter reinen Alkohol steuerfrei erzeugen, mit Angehörigen höchstens 27 Liter; in Tirol und Vorarlberg gelten höhere Mengen bis höchstens 50 Liter Alkohol.
Was wurde aus den alten Brennrechten?
In Deutschland war das Brennrecht einer Abfindungsbrennerei bis Ende 2017 an den Hof gebunden und ging mit dem Grundstück auf den Nachfolger über. Seit dem 1. Januar 2018 gibt es kein Brennrecht im alten Sinn mehr, sondern eine Erlaubnis für eine Person. Hofnachfolger müssen sie binnen drei Monaten neu beantragen. Das Wort lebt trotzdem weiter, etwa im „300-Liter-Brennrecht“, das umgangssprachlich für die erlaubten 300 Liter reinen Alkohol im Jahr steht.
Auch jenseits des Atlantiks zeigt ein Datum, wie früh Staaten Brennereien erfassten: Laird & Company in New Jersey trägt die Lizenz Nr. 1 des US-Schatzamts von 1780 und gilt als älteste lizenzierte Brennerei der USA. Die Grundidee ist überall dieselbe geblieben. Brennen ist erlaubt, wenn der Staat davon weiß und Steuern erhebt. Wer in Deutschland ohne Erlaubnis brennt, verstößt gegen das Alkoholsteuergesetz, auch bei kleinsten Mengen.