
Hausbrand und Abfindung
Schnapsbrennen in Österreich: Abfindung und Hausbrand
In Österreich darf brennen, wer beim Zollamt als Abfindungsberechtigter angemeldet ist oder eine Verschlussbrennerei betreibt. Privates Schwarzbrennen ist verboten. Steuerfrei bleibt nur der Hausbrand der Landwirte: höchstens 27 Liter Alkohol, in Tirol und Vorarlberg bis zu 50 Liter.
Darf man in Österreich Schnaps brennen?
Auch in Österreich ist das Brennen kein Hobby, das jeder nach Belieben ausüben darf. Gebrannt wird entweder in einer Verschlussbrennerei unter Zollaufsicht oder im Verfahren der Abfindung, das vor allem Landwirte nutzen. Wie in Deutschland meldet der Abfindungsberechtigte seine Brennvorgänge beim Zollamt an, und die Steuer richtet sich nach einer pauschal berechneten Menge. Wer ohne Anmeldung brennt, brennt schwarz, und das ist verboten.
Der große Unterschied zu Deutschland liegt beim Eigenbedarf. Österreich kennt einen steuerfreien Hausbrand, also eine Menge Alkohol, die der Landwirt für seinen Haushalt brennen darf, ohne dafür Alkoholsteuer zu zahlen. Dieser Hausbrand ist kein Freibrief für Privatleute mit eigener Destille. Er gilt für abfindungsberechtigte Landwirte und ihren Haushalt.
Hausbrand: Wie viel ist steuerfrei?
Die Mengen nennt die Landwirtschaftskammer Oberösterreich in ihrer Übersicht vom August 2026. Der Landwirt und sein Ehegatte erhalten zusammen 15 Liter Alkohol steuerfrei. Für jeden Angehörigen und jeden Dienstnehmer im Haushalt kommen 3 Liter hinzu. Die Höchstmenge liegt bei 27 Litern. In Tirol und Vorarlberg gelten höhere Werte: je 6 Liter pro Person, höchstens 50 Liter.
Gemeint ist immer Liter Alkohol, also reiner Alkohol auf 100 % vol gerechnet. 27 Liter Alkohol ergeben auf 40 % vol herabgesetzt 67,5 Liter Brand, 50 Liter Alkohol entsprechend 125 Liter. Häufig liest man von 51 Litern als Obergrenze. Diese Zahl deckt die Übersicht der Kammer nicht, richtig ist bis zu 50 Liter Alkohol.
Warum Tirol und Vorarlberg mehr bekommen, wird gern mit einer Geschichte erklärt: Die Bauern hätten den Alkohol früher auch zur Pflege ihrer Tiere gebraucht. Das ist Überlieferung, keine belegte Begründung des Gesetzgebers.
Alkoholsteuer in Österreich: Sätze 2026 und ab 2027
Über den Hausbrand hinaus dürfen Abfindungsberechtigte zu ermäßigten Sätzen brennen. Je Kalenderjahr gelten für 100 Liter Alkohol 6,48 Euro je Liter, für weitere 100 Liter 10,80 Euro. Landwirte mit einem sogenannten 300-Liter-Brennrecht dürfen noch einmal 100 Liter zum höheren Satz erzeugen. Der Regelsatz für alle übrigen liegt bei 12 Euro je Liter Alkohol.
Ab 2027 steigen die Sätze. Nach dem Stand der Landwirtschaftskammer vom August 2026 beträgt der Regelsatz dann 15,60 Euro je Liter Alkohol, die ermäßigten Sätze 8,42 und 14,04 Euro. Österreich liegt damit beim Regelsatz über Deutschland, wo 13,03 Euro gelten. Für kleine Höfe, die ihr Obst über die Brennerei vermarkten, ist der Abstand zwischen ermäßigtem Satz und Regelsatz die entscheidende Größe.
Sonderrechte mit Geschichte: der Krautinger
Manche Brennrechte in Österreich sind älter als jedes Steuergesetz. Oft ist von einem alten Brennrecht aus der Zeit Maria Theresias die Rede, dessen genauer Umfang sich aber schwer belegen lässt. Gut belegt ist ein Fall aus der Wildschönau in Tirol. Dort durften unter Maria Theresia, die von 1740 bis 1780 regierte, ursprünglich 51 Höfe einen Brand aus Stoppelrüben herstellen, den Krautinger.
Das Privileg gilt nur in diesem Tal und wurde 1942 bestätigt. Der Krautinger ist damit ein Beispiel dafür, wie eng Brennrecht und Ort zusammenhängen können. Er ist kein Obstbrand, sondern ein Brand aus einer Rübe, und er wird bis heute nur in der Wildschönau gebrannt.
Der Vergleich mit Deutschland zeigt, wie unterschiedlich zwei Nachbarn dasselbe Ziel verfolgen. Beide Länder wollen das Obst der Höfe verwertet sehen und die Steuer sichern. Deutschland gibt Abfindungsbrennern und Stoffbesitzern einen ermäßigten Satz, aber keinen steuerfreien Eigenbedarf. Österreich gewährt den Landwirten einen kleinen steuerfreien Hausbrand und staffelt darüber die Sätze. Privatleuten ohne Hof erlauben beide Länder das eigene Brennen nicht.
Wer in Österreich Obst hat, aber keine Abfindung, kann es wie in Deutschland bei einem Brenner in der Nähe verarbeiten lassen. Wie das im Einzelnen abgerechnet wird, weiß das Zollamt oder die Landwirtschaftskammer des Bundeslandes.