Gustofolio
WissensweltManufakturen
ErfassenSammlungGeschmackGenießenTeilen
Roadmap
WissensweltManufakturenErfassenSammlungGeschmackGenießenTeilenBeta-RoadmapKonto erstellen
AnmeldenKonto erstellen
GetränkelexikonLexikonWissensreiseReisenThemenweltenThemenAlle ArtikelArtikelCocktailrezepteCocktails
  1. Alle Reisen
  2. ›
  3. Brand-Reise
  4. ›
  5. Recht & Brennrecht: Darf ich Schnaps brennen?
  6. ›
  7. Kapitel 3 von 10
Stoffbesitzer: eigenes Obst legal brennen lassen

Eigenes Obst, fremde Blase

Stoffbesitzer: eigenes Obst legal brennen lassen

Stoffbesitzer ist, wer selbst geerntetes Obst, eigene Beeren oder eigenen Wein in einer Abfindungsbrennerei brennen lässt, ohne selbst ein Brenngerät zu besitzen. Erlaubt sind höchstens 50 Liter reiner Alkohol im Jahr, und je Haushalt darf nur eine Person Stoffbesitzer sein.

Was ist ein Stoffbesitzer?

Der Name klingt nach Amtsdeutsch, und er stammt auch daher. Stoff meint den Rohstoff, also Obst, Beeren, Wein, Wurzeln oder Topinambur. Der Stoffbesitzer ist derjenige, dem dieser Rohstoff gehört. Gebrannt wird er von einem anderen, nämlich in einer zugelassenen Abfindungsbrennerei. Fachleute nennen das Lohnbrennen: Der Brenner stellt Anlage und Können, der Stoffbesitzer bringt sein Obst und erhält am Ende seinen eigenen Brand.

Geregelt ist das in § 11 des Alkoholsteuergesetzes. Für Privatleute ist es der wichtigste legale Weg zu einem Brand aus eigener Ernte. Typische Stoffbesitzer haben ein paar Zwetschgenbäume, eine geerbte Streuobstwiese oder einen Hausgarten mit alten Birnbäumen. Statt das Fallobst verrotten zu lassen, wird daraus Zwetschgenwasser, Williams oder ein Obstler.

Der Brand gehört nach dem Brennen dem Stoffbesitzer. Rechtlich ist er ein Obstbrand wie jeder andere. Soll er so heißen, gelten auch für ihn die Regeln der EU-Spirituosenverordnung, etwa mindestens 37,5 % vol und kein Zusatz von fremdem Alkohol. Ein Williams muss ausschließlich aus Birnen der Sorte Williams stammen, ein Obstler zu mindestens 85 % aus Äpfeln oder Birnen.

Wer darf Stoffbesitzer sein? Die Bedingungen

Stoffbesitzer kann nur eine natürliche Person sein, kein Verein und keine Firma. Der Rohstoff muss selbst gewonnen sein, und zwar im deutschen Steuergebiet. Obst vom Großmarkt oder Trauben aus dem Urlaub zählen nicht. Erlaubt sind Obst und Beeren, Wein, Wurzeln und Topinambur. Getreide und Kartoffeln, die eine Abfindungsbrennerei selbst verarbeiten darf, fehlen in der Liste des Stoffbesitzers.

Zwei weitere Regeln verhindern, dass die Mengen künstlich vervielfacht werden. Je Haushalt darf nur eine Person als Stoffbesitzer brennen lassen. Die Familie kann also nicht viermal 50 Liter anmelden. Außerdem sind Abfindungsbrenner selbst und die Menschen in ihrem Haushalt ausgeschlossen. Wer eine eigene Abfindungsbrennerei betreibt, brennt im Rahmen seiner Erlaubnis.

Die wichtigste Bedingung steckt schon im Begriff: Der Stoffbesitzer hat kein eigenes Brenngerät. Wer zu Hause eine Destille stehen hat und dort Alkohol gewinnt, ist kein Stoffbesitzer, sondern brennt ohne Erlaubnis.

50 Liter reiner Alkohol: Was das im Glas bedeutet

Die Höchstmenge liegt bei einem halben Hektoliter reinen Alkohols im Jahr, also 50 Litern. Herabgesetzt auf Trinkstärke von 40 % vol sind das 125 Liter Brand, rund 178 Flaschen zu 0,7 Litern. Für einen Haushalt ist das reichlich, für einen Hofladen zu wenig. Genau so ist die Regel gedacht.

Berechnet wird die Menge wie bei der Abfindungsbrennerei über die angemeldete Rohstoffmenge und den amtlichen Ausbeutesatz. Innerhalb der erlaubten Menge gilt der ermäßigte Steuersatz von 1 022 Euro je Hektoliter reinen Alkohols, also 10,22 Euro je Liter. Zum Vergleich: Der Regelsatz liegt bei 13,03 Euro. Wie viel Brand am Ende tatsächlich im Glas ankommt, hängt stark von der Frucht ab. Zuckerreiche Zwetschgen geben mehr als saure Äpfel.

Viele Stoffbesitzer brennen deutlich weniger als die erlaubte Menge. Ein paar Kisten Zwetschgen ergeben nur wenige Liter Brand, und das reicht für den Haushalt oft über Jahre. Die Obergrenze ist ein Deckel, keine Vorgabe.

Stoffbesitzer und Brennerei: Wer macht was?

In der Praxis ist die Arbeitsteilung Absprache. Oft bereitet der Stoffbesitzer die Maische selbst vor und bringt sie vergoren in die Brennerei. Manche Brenner übernehmen auch das Einmaischen. Die Anmeldung beim Zoll läuft über die Abfindungsbrennerei, denn sie kennt die Formulare und Fristen.

Für die Qualität zählen dabei beide Seiten. Faulige oder unreife Früchte lassen sich auch in der besten Anlage nicht zu einem feinen Brand machen, und ein unerfahrener Brenner kann gutes Obst verderben. Wer Stoffbesitzer werden will, sucht deshalb am besten eine Brennerei in der Nähe und fragt nach ihren Bedingungen. In der Schweiz heißt das gleiche Prinzip Lohnbrennen, in Österreich kennen die Höfe den steuerfreien Hausbrand.

Kurz unterschieden

Stoffbesitzer
Eigenes Obst, fremdes Gerät: höchstens 50 Liter reiner Alkohol im Jahr, eine Person je Haushalt, ermäßigter Steuersatz.
Abfindungsbrenner
Betreibt die Brennerei selbst, braucht dafür einen landwirtschaftlichen Betrieb und darf bis zu 300 Liter reinen Alkohol brennen.
Heimdestille
Eigenes Gerät zu Hause: Damit Alkohol zu gewinnen, ist ohne Erlaubnis verboten, auch in kleinsten Mengen.

Dazu im Lexikon

Calvados: Apfelbrand mit HerkunftHausbar: was wirklich hineingehört
ZurückWas ist eine Abfindungsbrennerei? 300 Liter und die PauschaleWeiterBrennrecht kaufen oder erben? Was seit 2018 gilt

Bilder mit KI erstellt · Texte KI-gestützt, redaktionell geprüft